Mietwohnung oder Eigenheim barrierefrei umgestalten

Immer mehr ältere Menschen denken proaktiv und wollen ihr Heim barrierefrei umgestalten, so lange sie noch mobil und bei guter Gesundheit sind. Ziel ist es, noch möglichst lange in den eigenen vier Wänden zu leben. Ist die Mobilitätseinschränkung oder Pflegebedürftigkeit einmal eingetreten, ist es ein ungleich größerer Kraftakt, die Wohnung barrierefrei umzubauen.  Der nachträgliche Umbau ist natürlich mit Kosten verbunden. Einige können von der Krankenkasse bezuschusst werden.

Wohnberatung

Um sich einen Überblick über Möglichkeiten zu verschaffen, kann das Hinzuziehen eines Beraters hilfreich sein. Denn neben den bautechnischen Veränderungen gibt es die Frage der barrierefreien Ausstattung, dem Einsatz von Hilfsmitteln und auch der Finanzierungsmöglichkeiten z.B. durch die KfW. Viele, auf den barrierefreien Umbau von Wohnungen und Häusern spezialisierte Bauunternehmen oder Handwerkersbetriebe können direkt vor Ort bei der Planung und Durchführung helfen.

Wohnanpassung in Mietwohnungen

Wenn Sie als Mieter Ihre Wohnung barrierefrei umbauen wollen oder müssen, benötigen Sie die Einwilligung des Vermieters. Hilfsmittel, wie der Einbau von Haltegriffen oder technischen Hilfen, die jederzeit rückgängig gemacht werden können, sind davon nicht betroffen. Der Einbau eines Treppenliftes oder das Verbreiten von Türen allerdings schon. Nach geltendem Mietrecht können Vermieter Umbaumaßnahmen nur dann verweigern, wenn

a) andere Mieter im Haus gefährdet werden,
b) durch den Umbau der Verkaufswert des Haues sinkt
c) die Nutzung des Hauses eingeschränkt wird oder
d) Sicherheitsbestimmungen nicht mehr eingehalten werden können.

BGB-Gesetzestext zu barrierefreien Modernisierungsarbeiten

Bei einem bestehenden Mietverhältnis regelt § 554a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in welcher Form barrierefreie Modernisierungsarbeiten innerhalb der Wohnung vorgenommen werden dürfen:

„(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

Immer mehr Vermieter haben ein Interesse, Wohnraum barrierefrei zu gestalten. Deshalb ist bei einem Umbau in der Regel mit Unterstützung zu rechnen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann es ratsam sein, sich an eine Wohnberatungsstelle zu wenden, die Sie bei den Verhandlungen mit dem Mieter unterstützt.

Bezuschusste Umbaumaßnahmen

— Umbauten außerhalb der Wohnung, z.B. Personenaufzug
— Umbauten innerhalb der Wohnung, z.B. Treppenlift oder Hausnotruf
— Umbauten in der Küche, wie rutschhemmender Bodenbelag
— Umbauten im Bad, wie höhenverstellbarer Waschtisch, begehbare Dusche
— Umbauten im Schlafzimmer, wie rutschhemmender Bodenbelag

Sollte der behindertengerechte Umbau nicht möglich sein, bezuschusst die Pflegekasse Ihre Umzugskosten in eine andere Wohnung oder ein Pflegeheim. Der Antrag wird bei der Pflegeversicherung gestellt. Das Antragsformular kann telefonisch bei der Pflegekasse bestellt werden.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie einen kostenfreien Termin unter: 06029 / 995171

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